Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat im August 2007 entschieden, dass Arbeitnehmer, die anlässlich einer Dienstreise durch ständigen Alkoholkonsum und hieraus resultierenden Ausfallerscheinungen auffällig werden, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Dies kann bis zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen, da das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eine Abmahnung jedenfalls dann für nicht erforderlich gehalten hat, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten das Ansehen des Arbeitgebers geschädigt hat. Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn der Alkoholgenusss und seine Auswirkungen beispielsweise Kunden aufgefallen ist, die ein erhebliches Interesse an der Zuverlässigkeit der durchgeführten Arbeiten haben. (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 15.08.2007)